Hundesteuer als Steuermittel?
Dienstag, 27. April 2010Bad Dürkheim führt Musterprozess zur Frage einer höheren Einstufung von gefährlichen Hunden
Ist eine höhere Steuer für Hunderassen, die als gefährlich eingestuft werden, als ein Instrument für eine Kommune anzusehen, die Anzahl solcher Tiere in Grenzen zu halten? Und hat in einzelner Hund einer dieser Rasen so lange als „unschuldig“ zu gelten, bis er tatsächlich zugebissen hat? Fragen, die am vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz geklärt werden sollen.
Dort hat der Senat die Berufung der Stadt Bad Dürkheim gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt wegen der grundsätzlichen Bedeutung für das gesamte Bundesland zugelassen. Auf dem Prüfstand steht nämlich zugleich die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) zur Hundesteuer, die neben Bad Dürkheim die allermeisten Kommunen landauf, landab übernommen haben. Deren Spitzenverband hat die Dürkheimer deshalb auch zu diesem Musterprozess bestärkt und unterstützt sie anwaltlich, nachdem das städtische Ordnungsamt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gegen eine Halterin zweier Bullmastiff-Hunde verloren hatte.
Die Frau hatte dagegen geklagt, dass sie der örtlichen Satzung gemäß für die Tiere jeweils 612 Euro pro Jahr zahlen sollte. Denn für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde würden dagegen nur Steuern in Zähe von 72 Euro für den ersten und sowie 108 Euro für den zweitem Hund angefallen. Bullmastiff gehören zu insgesamt eIf Rassen, die in der Dürkheimer Hundesteuersatzung generell als gefährlich vermutet werden, so lange nicht nachgewiesen ist, dass das einzelne Tier keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit aufzeigt. Die Rasseliste hatte der Gemeinde-und Städtebund damals mit dem Innministerium so abgestimmt, obwohl sie in diesem Punkt vom Landesgesetz abweicht. Dort sind nur drei allgemein als „Kampfhund“ bezeichnete Rassen aufgeführt.
Die Neustadter Richter gaben der Frau Recht:. Ihre beiden Hunde hätten sich weder als bissig, noch als aggressiv erwiesen, und die Einstufung des Bullmastiff als gefährlich sei unwirksam, soweit sie zu einer höheren Besteuerung führe. Die Stadtverwaltung wiederum und mit ihr der kommunale Spitzenverband wollen für sich in Anspruch nehmen, Bullmastiff so einzustufen, wie es in etlichen anderen Bundesländern über die rheinland-pfälzische Regelung hinaus auch geschieht: Dort steht diese Rasse per Gesetz auf dem Index.
Dies ist die erste der beiden Grundsatzfragen vor dem Oberverwaltungsgericht: Darf man eine abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen per se voraussetzen und sie deshalb mit höherer Steuer belegen, oder erst konkret im Falle, dass ein Tier zugebissen haben muss? Zum zweiten geht es bei diesem Problem in erster Linie um den allgemeinen Schutz der Bevölkerung gegen gefährliche Hunde und erst sekundär um Steuereinnahmen. Schließlich setzen die Kommunen die Steuer auch deshalb um so viel höher an, weil sie die Haltung solcher Tiere bewusst erschweren und damit die Verbreitung solcher Rassen einschränken wollen. Die Stadt Bad Dürkheim fragt sich, ob es mit Blick eben auf die gesetzliche Handhabung in anderen Bundesländern nicht in ihrem eigenen Ermessen und ihrer Kompetenz liegen muss, ihre Satzungen anzupassen und zu formulieren. Denn die potentielle Gefährlichkeit von Hunden ist ja nicht an Ländergrenzen festzumachen.
ZUR SACHE: Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz nach dem Landeshundegesetz drei Rassen: Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier.
In der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes sind acht weitere Rassen aufgeführt: Builmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano und Tosa Inu beziehungsweise Kreuzungen davon.
Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde: Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen.
Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe entwickelt haben.
ERLAUBNIS: Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Der Antragsteller muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
MAULKORB- UND ANLEINPFLICHT: Gefährliche Hunde sind nach dem Landesgesetz außerhalb der Wohnung beziehungsweise des eigenen Hauses anzuleinen und haben einen Maulkorb zu tragen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.
BILD-AUSZUG


VEREINSFACHOBRIGKEITEN ZEIGEN NACH ZWEI AMTSPERIODEN VERWALTUNGSROUTINE ZUM TEIL STARKE BASISMÜDIGKEIT