Ein Zwinger ist Nebenanlage, der andere nicht
(LG/10-Rheinland Pfalz) St. Martin: Kreisverwaltung hat Baugenehmigung verweigert – Verwaltungsgericht gibt ihr nur zum Teil Recht
Zwei Hundezwinger hat ein Anwohner der Jahnstraße in St. Martin auf seinem Grundstück gebaut. Im September 2008 beantragte er dafür nachträglich eine Baugenehmigung, die die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße ablehnte. Die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat entschieden; dass die Kreisverwaltung für den einen Zwinger eine Baugenehmigung erteilen muss, für den anderen je doch nicht.
Die Kreisverwaltung hatte ihre Ablehnung unter anderem damit begründet, dass die Zwinger nicht in die Umgebung passten. Zudem würden durch den Lärm der Hunde die Nachbarn gestört. Dabei ging die Kreisverwaltung davon aus, dass der St Martiner eine Hundezucht betreibt und deshalb mehrere Tiere in den Zwingern hält.
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Nachdem der St. Martiner mit seinem Widerspruch keinen Erfolg vor dem Kreisrechtsausschuss hatte, legte er am 31. März Klage beim Verwaltungsgericht ein.
Das entschied nun, dass für den einen Zwinger, der eine Fläche von 20 Quadratmetern hat und etwa in der Mitte des Grundstücks steht, eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Der Zwinger könne laut Baugesetzbuch als Nebenanlage zu dem Wohngebäude eingestuft werden. Nebenanlagen zur Tierhaltung seien in dörflich strukturierten Wohngebieten typisch und damit auch zulässig. Allerdings gelte das nur dann, wenn nicht mehr als ein bis zwei Hunde gehalten würden.
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Anders sieht es dagegen nach Auffassung der Kammer mit dem anderen Zwinger aus. Der hat eine Fläche von 66 Quadratmetern und steht am Grundstücksende, etwa 60 Meter von der Jahnstraße entfernt. Bei diesem Zwinger gebe es keinen Zusammenhang mit dem Wohngebäude, deshalb sei er keine Nebenanlage. Zudem füge der Zwinger sich nicht in die Umgebung ein, und dadurch werde die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt.
Außerdem würden durch das Bellen der Hunde die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets beeinträchtigt, urteilte die Kammer.
