Hund krank, Herrchen blank
Veterinäre dürfen Tiere nicht einfach als Pfand behalten
Ein Tierarzt-Besuch kann ziemlich teuer werden, vor allem wenn operiert wird. Kann der Besitzer die Rechnung nicht sofort bezahlen, so wollen die Veterinäre das Tier mitunter als Faustpfand behalten. Haustiere gelten zwar per Gesetz als unpfändbar, dürfen aber unter bestimmten Umständen “zurückbehalten” werden.
Dass die Behandlungskosten für Hamster, Katze oder Hund sofort zu begleichen sind, wenn das Tier abgeholt wird, darauf weisen Tierärzte üblicherweise direkt am Praxiseingang hin. Neben Bar- ist in der Regel Kartenzahlung möglich. Probleme gibt es, wenn der Tierhalter die Rechnung nicht bezahlen kann. Einige Tierärzte verweigern knallhart, den kleinen Liebling herauszugeben. Sie befürchten, ansonsten zu lange hinter dem Geld herlaufen zu müssen. Das Tier soll als Druckmittel dienen.
Der Gesetzgeber hat dazu eindeutig geregelt: Haustiere sind unpfändbar (Paragraph 811 c Zivilprozessordnung). Ausnahmen sind möglich, wenn es sich um ein besonders wertvolles Tier handelt und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine “Härte” bedeuten würde. Das der Schoßhund bei einer Versteigerung landet, muss ein Tierbesitzer somit normalerweise nicht fürchten.
Ob ein Tier “zurückbehalten” werden kann, hängt von der emotionalen Bindung ab.
Den Tierärzten bleibt noch, sich auf das “Zurückbehaltungsrecht” zu stützen (Paragraph 273 Bürgerliches Gesetzbuch). So lange ein fälliger Anspruch nicht erfüllt wurde, darf demnach die “Herausgabe eines Gegenstands” verweigert werden. Tiere sind zwar ausdrücklich keine Sachen (Paragraph 90a Bürgerlichen Gesetzbuch) - auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden wenden, sofern das nicht dem Tierschutz widerspricht.
Das Landgericht Mainz sah ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes generell als zulässig an zumindest bei einer geringen emotionalen Bindung zwischen Mensch und Tier. Außerdem müsse die ordnungsgemäße Unterbringung des Tieres sichergestellt sein (Az: 6 S 4/02). In diesem Fall handelte es sich um einen Züchter, der ein Honorar von rund 1800 Euro nicht aufbringen konnte
Hunde und Katzen können von ihren Haltern “freigeklagt” werden.
Mehrere andere Gerichte haben ein Zurückbehaltungsrecht abgelehnt, etwa das Landgericht Stuttgart (Az: 21 0 161/90) oder das Amtsgericht Bad Homburg (Az: 2 C 1180/01 ) in älteren Entscheidungen. Maßgeblich war die Überlegung, dass zumindest Hunde sehr auf ihren Halter fixiert seien. Ebenso sah es das Amtsgericht Duisburg (Az: -77 C 1709/08): Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts könne das Wesen des Hundes in unvorhersehbarer Weise negativ beeinflussen.
Bei Hunden und Katzen dürften es Tierärzte auf Grund dieser Entscheidungen schwer haben, mit einem Zurückbehaltungsrecht durchzukommen. Per Einstweiliger Verfügung können Besitzer ihren Liebling “freiklagen”. “Ob die Gerichte eine enge Bindung auch beim Hamster oder Hasen sehen würden, “halte ich für fraglich”, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Christoph Thieme. Er rät dazu, eventuelle Zahlungsschwierigkeiten möglichst vor BehandIungsbeginn anzusprechen und sich zum Beispiel das Recht auf Ratenzahlung zusagen zu lassen. Thieme: “Wer knapp bei Kasse ist und trotzdem eine teure Behandlung in Auftrag gibt, kann sonst möglicherweise sogar wegen Betruges belangt werden.
