Das Vereinsjahr neigt sich so langsam, aber sicher dem Ende entgegen. Doch wenn ich mir zahlreiche Anfragen anschaue, dann habe ich das GEFÜHL:
Ich wäre noch mittendrin!
Es freut mich sehr, dass meine WEB - SEITE so großen Anklang findet. Denn zum einen konnte ich zusammen mit meinen FÖRDERKOLLEGEN für Sie schon so manche harte Nuss knacken. Zum anderen lebt auch meine WEB-SEITE von Ihren Wünschen und Anregungen. Das spiegelt meine WEB SEITE immer wieder.
Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
Reibereien im Vorstand können den ganzen Verein lahmlegen. Auch bei den Mitgliedern kann eine solche Situation zu einem gespannten Klima und vor allem zu einer
„Lagerbildung” führen. Unzufriedenheit im Hinblick auf die Vereinsführung macht sich breit und die Anzahl der Beschwerden von Mitgliedern steigt an. Diese Gemengelage kann sich speziell auf einer Mitgliederversammlung schnell zuspitzen.
Wichtige Formalien zu beachten:
Wenn sich innerhalb des Vorstands unvereinbare Positionen festgesetzt haben und die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Vorstand nicht mehr gegeben ist, kann der Rücktritt eines Vorstandskollegen manchmal die beste Lösung sein. In einer solchen Situation sind allerdings wichtige Formalien zu beachten.
Rücktritt kann mündlich erklärt werden.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds darf durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Und: Schriftform ist für den Rücktritt nicht erforderlich. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden, beispielsweise auf der Mitgliederversammlung.
ACHTUNG
Der Rücktritt beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr
zurückgenommen werden.
So bleibt der Vorstand handlungsfähig
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, dann stellt sich die Frage, wer deren Aufgaben weiterführt. Welche Regelung die Satzung dazu auch immer vorsieht, sie muss eindeutig und unmissverständlich sein.
In Betracht kommen folgende Alternativen:
Das frei gewordene Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den ersten Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied. Auch eine solche Regelung ist zulässig: Wird ein Vorstandsamt frei, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt bis zur Neuwahl selbst neu zu besetzen (sogenannte Selbstergänzung).
Aufgaben des erweiterten Vorstands
Trifft die Satzung keine Regelung, müssen die Aufgaben von den verbleibenden Mitgliedern des erweiterten Aufgaben des Vorstands wahrgenommen werden. Sie bleiben zur Führung der Vereinsgeschäfte und damit auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds verpflichtet. Dazu gehört auch, einen Beschluss darüber herbeizuführen, wer von ihnen die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandskollegen ausübt.
Sachanträge
In der Einladung zur Mitgliederversammlung werden die Punkte der Tagesordnung schlagwortartig bezeichnet. Dabei muss jeder Tagesordnungspunkt als Antrag so angegeben werden, dass er mit „Ja” oder „Nein” zur Abstimmung gestellt werden kann. Grundsätzlich sind nur solche Anträge zulässig, die in der Tagesordnung aufgeführt werden. Ausnahme: In der Satzung ist geregelt worden, dass selbst nach Bekanntgabe der Tagesordnung noch zusätzliche Sachanträge zulässig sind. Solche Anträge werden als Dringlichkeitsanträge bezeichnet.
PRAXIS-TIPP
Von der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Denn die Zulassung solcher Anträge geht zulasten der Mitglieder die von der neuen Situation überrascht werden und oftmals kaum in der Lage sind, über die zusätzlichen Anträge verantwortlich abzustimmen. Wenn Dringlichkeitsanträge nach der Satzung überhaupt zulässig sind, dann sollten sie zumindest für solche Beschlussgegenstände ausgeschlossen werden, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind.