Archiv für die Kategorie ‘Organisation und Recht’

Führungserfahrung Hauptversammlungen,

Samstag, 18. Dezember 2010

NEUE BESEN KEHREN GUT, ABER DIE ALTEN KENNEN DIE ECKEN BESSER

Jetzt finden sie wieder überall statt, die Mitgliederversammlungen, die Hauptversammlungen, in denen in unmittelbarer demokratischer Spielart die Weichen für weitere Jahre gestellt, Pläne gebilligt oder verworfen wurden. Versammlungen, in denen sich jeder zu Wort melden und seine Auffassung darstellen kann. Wir haben landauf und landab neue Vorstände oder es wurden bewährte Kräfte in den Ämtern bestätigt. Das Vereinsleben geht weiter. Wir blicken nach vorn.

VIELE SIND DABEI - ABER NICHT ALLE GEHÖREN DAZU

Wir haben die Jahresberichte gehört und gebilligt und kennen die Situationen in unseren Gemeinschaften. Neue Ziele sind abgesteckt. Wünsche und Hoffnungen liegen vor uns und wir erwarten, daß die von uns gewählten Vereinsfachwarte mit ganzer Kraft für die Gemeinschaft tätig werden.

Wir alle kennen das schöne Sprichwort wonach Reden Silber (gelegentlich auch nur Blech) und Schweigen Gold ist.

Gold ist auch nicht, wenn wir die sogenannte schweigende Mehrheit sehen, die Hundefreunde, die unseren Versammlungen fernbleiben. Blieben diese Freunde dann auch später die großen Schweiger, könnte man damit noch leben. Aber sie reden dann außerhalb unserer Versammlungen, oft sehr unqualifiziert und lautstark. Sie wissen es besser, aber sie verraten ihr Rezept nicht und nach ihrer Meinung sind die Gewählten nur die zweite Wahl. Leider finden diese Zeitgenossen auch noch gläubige Zuhörer. Diese Besserwisser verdecken ihre eigene Unfähigkeit, ja auch Faulheit und Bequemlichkeit in geschickter Form.

DER HUND IST KEIN SPORTGERÄT SONDERN EINE KREATUR

Sie können auch keine Fehler machen, denn sie sprechen nur und arbeiten nicht, denn sie sind ja die Schlauen.

Mehr über diese Zeitgenossen zu sagen wäre reine Zeitverschwendung und vom Übel.

Wir haben sie unter uns und wir können damit leben


BLOCK’s BERNHARDINER Impulse von den BESTEN profitieren 2011 GEPRÜFTE ERFOLGSCOHACH ZUR QUALITÄTSSICHERUNG & RASSESPEZIFISCH-PRAXISERKENNTNIS 2011 MIT HOCHINTERESSANTE THEMEN UND ERSTKLASSIGE REFERENTEN 2011. ERLEBEN SIE VOLL PACKENDE INFOTAIMENT FÜR GEHOBENE ANSPRÜCHE 2011.
EINE BEREICHERUNG FÜR ALLE, DIE RASSESPEZIFISCH HÖHER HINAUS WOLLEN z.B. GENEHMIGUNGSPFLICHTIG & QUALITÄT-PRIVATLIEBHABERZUCHT-RASSEDIENLICH. VERANSTALTUNGSORTE: EUROPAWEIT…

Hundezucht auf dem Prüfstand

Freitag, 05. März 2010

Will eine Veterinärbehörde einem gewerbemäßigen Hundezüchter die gemäß § 11 Tierschutzgesetz erteilte Zuchterlaubnis widerrufen, so muss die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse dartun, wenn sie die sofortige Vollziehung ihres Bescheides anordnet. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die gegenwärtigen Zucht- und Haltungsbedingungen auf dem für die Hundezucht genutzten und kritisierten Grundstück nicht aktenkundig sind.
Verwaltungsgericht Berlin Az.: 24 L 255.09

Keine Hundezucht im Wohngebiet
Die Haltung von sechs oder sieben größeren Hunden (hier: Afghanen) in einem Wohngebiet ist unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hunde “im Haus” oder in Zwingern auf der Freifläche gehalten werden. Eine Reduzierung der Hunde auf zwei Tiere ist angemessen und zulässig. Die Nachbarschaft ist nicht verpflichtet größere Hundezahlen als zwei zu tolerieren.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht AZ.: ME 233/08

ZU ERWARTENDE VEREINSHILFE ???
FÜR NEUGRÜNDUNG z.B.
“GEBRAUCHSZUCHT - RETTUNGSHUNDE”

ÖFFENTLICH RECHTLICHE “NEUGRÜNDUNG HUNDEZUCHT” GROSSHUNDE WIR FÖRDERER HABEN UNS
— UNSERER ZEIT ENTSPRECHEND —
GEDANKEN GEMACHT FÖRDERERINTERN IM GESCHÜTZTEM BEREICH ZUM NACHZULESEN

UNTERSTÜTZEN SIE MICH BITTE MIT IHRER MEINUNG

LÄNGST MÜSSTEN ALLE DSH FÄHRTENHUNDPRÜFUNGEN INS RETTUNGSHUNDEWESEN INTEGRIERT WERDEN ???

ÖFFENTLICH RECHTLICH ANERKANNT WÄRE ZEITANGEMESSEN EIN MUSS ???

MEHRWERDENDER QUALITÄTSVERLUST HAT z.B. DER GROSSE SV VEREINSINTERN MIT SEINER EIGENEN VERWALTUNGSBESCHÄFTIGTE VEREINSBLINDHEIT ZU TUN.

MEINUNGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN “GENERATION in 5 HUNDEJAHRZEHNTEN” ZEIGEN MEHR DAS VEREINSSPORTGERÄT DEUTSCHER SCHÄFERHUND IN DER “EINHUNDGENERATION”!

ZAUBERWORT ICH BIN IM “THEAM” -MITGLIED IM VEREIN ZEITLICH BEGRENZT ???

WIRD DEM DEUTSCHEN SCHÄFERHUND DETAILIERT NICHT MEHR WIRKLICH RASSEDIENLICH GERECHT ???.

Auch wenn der Hund nur spielen will, das Ergebnis kann den Halter teuer zu stehen kommen

Montag, 04. Januar 2010

Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden durch Hund nicht ab

Die zerfetzte Briefträgerhose gut seit Generationen als Symbol für jene Schäden, die vierbeinige Hausgenossen anrichten können. Doch Hosen sind Kleinkram - fast immer ist der Schaden größer. In der private Haftpflichtversicherung sind nur Kleintiere wie Katze oder Kaninchen versichert. Für den Hund oder das private Reitpferd braucht der Tierhalter andere Policen.

Der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelt: Ein nicht angeleinter Hund war auf eine Radfahrerin zugerannt. Die Frau stürzte und verletzte sich schwer. Das Interessante: Das Tier war die Radlerin nicht in aggressiver Manier angegangen. Frau und Hund kannten sich, der französische Hirtenhund war der Verunglückten in einer Art freudiger Begrüßung ins Vorderrad gesprungen, nachdem diese ihn angesprochen hatte.

Die vermuteten Beweggründe des Hundes waren für das Gericht jedoch unerheblich: Der Hundehalter musste für den durch den Sturz gebrochenen Brustwirbel und die damit zusammenhängenden Umstände haften — insgesamt kamen Kosten in Höhe von 4500 Euro auf ihn zu. Der Betrag beinhaltete sowohl Schmerzensgeld wie auch die Kosten für eine Haushaltshilfe, weil die Bewegungsfähigkeit der Radlerin nach dem Unfall vier Monate lang teils erheblich beeinträchtigt war.

Ausschlaggebend für das Urteil war, dass der Hundehalter nicht beweisen konnte, dass sein Tier an dem Sturz unbeteiligt war. Somit, so das OLG, sei im „unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang“ zwischen der Begegnung mit dem Hund und dem Sturz der „Beweis des ersten Anscheins für, die Verursachung des Sturzes durch den Hund“ gegeben. Das heißt: Das Ansprechen des Hundes sei nicht ausschlaggebend für den Unfall gewesen, so die Richter im Urteil mit Aktenzeichen 6 U 60/08.

Auch ein Hund mit schlimmer Kindheit darf nicht beißen

Sonntag, 03. Januar 2010

Beißt ein Hund eine Nachbarin in den Unterarm, nachdem er über den Gartenzaun gesprungen und gezielt auf sie losgegangen ist, so ist das Tier als gefährlicher Hund einzustufen und muss die entsprechenden „Repressalien“ ertragen. Das gelte auch dann, so das Verwaltungsgericht Mainz, wenn das Tier als Welpe von einem Hund der Nachbarin gebissen worden ist und er durch die Hilferufe der Frau während der Attacke an die Vorkommnisse zu seiner Welpenzeit erinnert wurde, weil die Frau seinerzeit ähnlich geschrien hätte. Der Hund, im konkreten Fall war es ein Weimaraner, habe sich als bissig erwiesen, was auch durch die Erfahrungen im Welpenalter nicht zu rechtfertigen sei, so das Gericht. Deshalb gelte für ihn eine Maulkorb- und Anlein- sowie elektronische Chip-Pflicht. (AZ: 1 L 82.5/09)

Immer ein schwieriger Fall für einen Hundeverein

Mittwoch, 09. Dezember 2009

Das Vereinsjahr neigt sich so langsam, aber sicher dem Ende entgegen. Doch wenn ich mir zahlreiche Anfragen anschaue, dann habe ich das GEFÜHL:

Ich wäre noch mittendrin!

Es freut mich sehr, dass meine WEB - SEITE so großen Anklang findet. Denn zum einen konnte ich zusammen mit meinen FÖRDERKOLLEGEN für Sie schon so manche harte Nuss knacken. Zum anderen lebt auch meine WEB-SEITE von Ihren Wünschen und Anregungen. Das spiegelt meine WEB SEITE immer wieder.

Rücktritt eines Vorstandsmitglieds Reibereien im Vorstand können den ganzen Verein lahmlegen. Auch bei den Mitgliedern kann eine solche Situation zu einem gespannten Klima und vor allem zu einer „Lagerbildung” führen. Unzufriedenheit im Hinblick auf die Vereinsführung macht sich breit und die Anzahl der Beschwerden von Mitgliedern steigt an. Diese Gemengelage kann sich speziell auf einer Mitgliederversammlung schnell zuspitzen.

Wichtige Formalien zu beachten:
Wenn sich innerhalb des Vorstands unvereinbare Positionen festgesetzt haben und die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Vorstand nicht mehr gegeben ist, kann der Rücktritt eines Vorstandskollegen manchmal die beste Lösung sein. In einer solchen Situation sind allerdings wichtige Formalien zu beachten.

Rücktritt kann mündlich erklärt werden.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds darf durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Und: Schriftform ist für den Rücktritt nicht erforderlich. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden, beispielsweise auf der Mitgliederversammlung.

ACHTUNG
Der Rücktritt beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.

So bleibt der Vorstand handlungsfähig
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, dann stellt sich die Frage, wer deren Aufgaben weiterführt. Welche Regelung die Satzung dazu auch immer vorsieht, sie muss eindeutig und unmissverständlich sein. In Betracht kommen folgende Alternativen: Das frei gewordene Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den ersten Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied. Auch eine solche Regelung ist zulässig: Wird ein Vorstandsamt frei, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, das vakante Vorstandsamt bis zur Neuwahl selbst neu zu besetzen (sogenannte Selbstergänzung).

Aufgaben des erweiterten Vorstands
Trifft die Satzung keine Regelung, müssen die Aufgaben von den verbleibenden Mitgliedern des erweiterten Aufgaben des Vorstands wahrgenommen werden. Sie bleiben zur Führung der Vereinsgeschäfte und damit auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds verpflichtet. Dazu gehört auch, einen Beschluss darüber herbeizuführen, wer von ihnen die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandskollegen ausübt.

Sachanträge
In der Einladung zur Mitgliederversammlung werden die Punkte der Tagesordnung schlagwortartig bezeichnet. Dabei muss jeder Tagesordnungspunkt als Antrag so angegeben werden, dass er mit „Ja” oder „Nein” zur Abstimmung gestellt werden kann. Grundsätzlich sind nur solche Anträge zulässig, die in der Tagesordnung aufgeführt werden. Ausnahme: In der Satzung ist geregelt worden, dass selbst nach Bekanntgabe der Tagesordnung noch zusätzliche Sachanträge zulässig sind. Solche Anträge werden als Dringlichkeitsanträge bezeichnet.

PRAXIS-TIPP
Von der Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Denn die Zulassung solcher Anträge geht zulasten der Mitglieder die von der neuen Situation überrascht werden und oftmals kaum in der Lage sind, über die zusätzlichen Anträge verantwortlich abzustimmen. Wenn Dringlichkeitsanträge nach der Satzung überhaupt zulässig sind, dann sollten sie zumindest für solche Beschlussgegenstände ausgeschlossen werden, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind.